Telefoniert ein Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz neben seinem Fahrschüler unterwegs mit dem Handy, muss er deswegen kein Bußgeld bezahlen, obwohl er bei Ausbildungsfahrten laut Straßenverkehrsordnung immer als Führer des Kraftfahrzeugs gilt. Das hat das Amtsgericht Herne-Wanne festgestellt (Az. 21 OWi-64 Js 891/11-264/11).
Ein zwei Jahre und vier Monate alter Reifen darf nicht mehr als Neureifen verkauft werden und gilt als mangelhaft. So entschied eine Starnberger Richterin (AG Starnberg, Az. 6 C 1725/09, DAR, Heft 2, 2010) am 16. Dezember 2009.
In aller Regel hängt diese Ausfallzeit davon ab, innerhalb welchen Zeitraumes das unfallbedingt geschädigte Fahrzeug des Unfallgeschädigten repariert oder ein Nutzfahrzeug beschafft werden kann. Die Überschreitung einer von einem Sachverständigen oder einer Reparaturwerkstätte geschätzten Reparaturdauer allein ist unbeachtlich. Der Begriff »geschätzte Reparaturdauer« beinhaltet bereits die Aussage einer wahrscheinlichen Abweichung, welche naturgemäß vor allem in einer Verlängerung bestehen kann. Wie lange darf die Reparaturzeit überschritten werden, um dem Unfallopfer noch den Anspruch auf ein Mietfahrzeug zu gewähren? Der Verfasser schlägt vor, eine Überschreitung um ca. 50% hinzunehmen. Unbedenklich ist in den meisten Fällen auch, wenn die vom Sachverständigen (nach Arbeitstagen der Werkstatt) geschätzte Reparaturdauer durch Wochenendtage überschritten wird. Dazu einige Gerichtsentscheidungen:
»Das Werkstatt- und Prognosenrisiko trägt grundsätzlich der Schädiger. Etwas anderes gilt nur, wenn ein offensichtiliches Auswahlverschulden vorliegt.« (OLG Thüringen, Urteil vom 29.03.1994, Az. 3 U 214/93)
»Soweit sich die Reparatur über die im ersten Gutachten angegebene Reparaturdauer von 10 Tagen und die im Nachtragsgutachten angesetzte Zusatzsdauer von sechs Tagen hinaus verzögerte, kann dies dem Kläger nicht angelastet werden. Die Beklagte hat keinerlei Umstände vorgetragen, die darauf hindeuten würden, daß den Kläger an dieser Verzögerung ein Verschulden trifft. Eine schuldhafte Verzögerung der Arbeiten durch die Reparaturwerkstatt oder den Sachverständigen muß er sich nicht zurechen lassen, denn deise sind nicht seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des §278 BGB.« (OLG Naumburg, Urteil vom 30.12.1993, Az. 4 U 230/93)
»Auch die von dem Beklagten gegen die Reparatur- bzw. Mietdauer von 27 Tagen vorgebrachten Einwendungen sind nicht begründet. Dabei ist davon auszugehen, daß die Reparaturzeit, die der Sachverständige K. in seinem Gutachten vom 29.01.1993 auf 8-10 Tage veranschlagt hatte, wegen wegen Lieferschwierigkeiten bei den Ersatzteilen auf 27 Tage angewachsen ist.« (OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.-09.1994, Az. 1U 22/94)
»Den Kläger trifft auch kein Auswahlverschulden hinsichtlich der Beauftragung der Reparaturwerkstatt. Nach dem Grundgedanken des § 249 Satz 1 BGB trägt der Schädiger das Reparatur- und Prognoserisiko (BGH NJW 72, 1800).« (OLG Dresden, Urteil vom 17.01.1996, Az. 6U 1368/94)